Nizza-Klassifikation 2026: Alle 45 Klassen für deine Marke erklärt

Antonio Blago

Gründer von TMPilot.ai · Markenrecherche & SEO ·29.09.2026

Nizza-Klassifikation 2026: Alle 45 Klassen für deine Marke erklärt
Inhaltsverzeichnis

Autor: Antonio Blago

Wer eine Marke anmelden will, stolpert früh über eine Frage: In welche Klasse gehören meine Produkte und Dienstleistungen? Die Antwort liefert die Nizza-Klassifikation. Sie ordnet alle Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen und legt damit fest, wofür deine Marke später geschützt ist. In diesem Leitfaden erfährst du, wie die Klassifikation von Nizza aufgebaut ist, welche Nizza-Klassen es gibt, wie du die passenden findest und was jede zusätzliche Klasse kostet. Er richtet sich an alle, die ein Unternehmen gründen oder eine neue Marke aufbauen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Nizza-Klassifikation ist die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (englisch: Nice Classification, kurz NCL).
  • Die Nizza-Klassen 1-45 teilen sich in 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen.
  • Seit dem 1. Januar 2026 gilt die 13. Ausgabe, die Klassifikationsversion 2026 (NCL 13-2026).
  • Bei der deutschen Anmeldung sind drei Klassen in der Anmeldegebühr enthalten, jede weitere Klasse kostet 100 Euro.
  • Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen kannst du nach der Anmeldung einschränken, aber nicht erweitern.

Was ist die Nizza Klassifikation und wofür wird sie verwendet?

Die Nizza-Klassifikation ist ein internationales Klassifikationssystem für Markenanmeldungen. Ihr Name geht auf das Abkommen von Nizza zurück, das am 15. Juni 1957 auf einer diplomatischen Konferenz in Nizza geschlossen wurde. Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat dieses Abkommens. Verwaltet wird die Klassifikation von der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) in Genf.

Infografik, die die 45 Klassen der Nizza-Klassifikation zeigt, einschließlich der 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen.
Infografik, die die 45 Klassen der Nizza-Klassifikation zeigt, einschließlich der 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen.

Der Zweck ist einfach: Im Markenrecht wird eine Marke nie für alles geschützt, sondern nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Damit Markenämter weltweit dieselbe Sprache sprechen, nutzen sie eine gemeinsame internationale Klassifikation mit festen Waren- und Dienstleistungsklassen. Das Abkommen von Nizza verpflichtet die Markenämter der Vertragsstaaten, in amtlichen Dokumenten und Veröffentlichungen die Nummern der Klassen anzugeben, zu denen die geschützten Waren oder Dienstleistungen gehören.

Für dich als Gründerin oder Gründer heißt das: Die Nizza-Klassen bestimmen, wo deine Marke Schutz genießt und wo sie mit älteren Marken kollidieren kann. Eine gute Markenrecherche prüft deshalb nicht nur ähnliche Namen, sondern auch ähnliche Klassen.

Aufbau der Klassifikation von Nizza

Die Klassifikation besteht aus mehreren Bausteinen, die das DPMA für jede Ausgabe veröffentlicht:

  • Klassenüberschriften (Klassentitel): kurze Oberbegriffe je Klasse, zum Beispiel „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ für Klasse 25.
  • Erläuternde Anmerkungen: Sie beschreiben, was eine Klasse im Wesentlichen enthält und was ausdrücklich nicht dazugehört.
  • Alphabetische Liste: alle Waren- und Dienstleistungsbegriffe in alphabetischer Reihenfolge, unabhängig von der Klasse.
  • Liste nach Klassen: dieselben Begriffe, nach Klassen geordnet.
  • Allgemeine Anmerkungen: Regeln für Fälle, die sich über die Listen nicht klären lassen.

Laut der amtlichen Anleitung sollst du für die genaue Einordnung einer einzelnen Ware oder Dienstleistung immer die alphabetische Liste und die erläuternden Anmerkungen heranziehen. Die Klassenüberschriften allein zeigen nur das Sachgebiet.

Aktuelle Nizza-Klassifikation: Klassifikationsversion 2026

Die Klassifikation wird laufend angepasst, und die Klassifikationsversion 2026 ist nicht die letzte. Ein Sachverständigenausschuss, in dem jeder Vertragsstaat des Abkommens vertreten ist, tagt seit 2012 einmal im Jahr und beschließt die Änderungen. Seit 2013 erscheint jedes Jahr eine neue Version, in größeren Abständen eine neue Ausgabe. Auf die 12. Ausgabe (Versionen 2023 bis 2025) folgte am 1. Januar 2026 die 13. Ausgabe, Version 2026. Die WIPO nennt bereits eine Version 13-2027 für das Folgejahr.

Für deine Anmeldung zählt die Version, die am Anmeldetag gilt. Das DPMA stellt zusätzlich eine Übersicht der wesentlichen strukturellen Änderungen bereit, also welche Begriffe die Klasse gewechselt haben. Ältere Ausgaben bleiben auf der DPMA-Seite abrufbar, was bei der Prüfung älterer Marken hilft.

Welche Waren- und Dienstleistungsklassen gibt es in der Nizza Klassifikation?

Die Nizza-Klassen 1-45 bilden das gesamte System: 1 bis 34 betreffen Waren, 35 bis 45 betreffen Dienstleistungen. Die folgenden Tabellen zeigen die amtlichen Klassenüberschriften der 13. Ausgabe, Version 2026, in der deutschen Fassung des DPMA.

Illustration des Markenanmeldeprozesses, bei dem ein Unternehmer die Klassifikationen überprüft und geeignete Klassen auswählt.
Illustration des Markenanmeldeprozesses, bei dem ein Unternehmer die Klassifikationen überprüft und geeignete Klassen auswählt.

Nizza-Klassen für Waren: 1 bis 34

KlasseKlassenüberschrift (NCL 13-2026)
1Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze und Kunststoffe im Rohzustand; Feuerlösch- und Brandschutzmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Düngemittel
2Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel, Farbstoffe; Druckfarben
3Nicht medizinische Kosmetika und Mittel für Körper- und Schönheitspflege; Parfümes; Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier- und Schleifmittel
4Technische Öle und Fette, Wachs; Schmiermittel; Brennstoffe und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke
5Pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische und veterinärmedizinische Präparate; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Verbandmaterial; Desinfektionsmittel
6Unedle Metalle und deren Legierungen, Erze; Materialien aus Metall für das Bau- und Konstruktionswesen; transportable Bauten aus Metall; Kabel und Drähte aus unedlen Metallen; Kleineisenwaren; Behälter aus Metall für Lagerung und Transport; Safes
7Maschinen, Werkzeugmaschinen und kraftbetriebene Werkzeuge; Motoren und Triebwerke, ausgenommen für Landfahrzeuge; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung, ausgenommen für Landfahrzeuge; landwirtschaftliche Geräte, ausgenommen handbetätigte Handwerkzeuge; Verkaufsautomaten
8Handbetätigte Handwerkzeuge und -geräte; Messerschmiedewaren, Essbesteck; Hieb- und Stichwaffen; Rasierer
9Wissenschaftliche, optische, Mess-, Signal- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten; herunterladbare Multimediadateien, Computersoftware; Computer und Computerperipheriegeräte; Feuerlöschgeräte
10Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; Brillen und Kontaktlinsen; orthopädische Artikel; unterstützende Geräte für Menschen mit Beeinträchtigungen; Massagegeräte; Apparate, Geräte und Gegenstände für Säuglinge
11Geräte und Anlagen zu Beleuchtungs-, Heizungs-, Kühlungs-, Koch-, Trocknungs-, Lüftungs- und Wasserversorgungszwecken sowie zu sanitären Zwecken
12Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser
13Schusswaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper
14Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine und Halbedelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente
15Musikinstrumente; Notenständer und Ständer für Musikinstrumente; Taktstöcke
16Papier und Pappe; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Schreibwaren und Büroartikel, ausgenommen Möbel; Lehr- und Unterrichtsmaterial; Folien und Beutel aus Kunststoff für Verpackungszwecke
17Kautschuk, Gummi und deren Ersatzstoffe in rohem oder teilweise bearbeitetem Zustand; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; flexible Rohre, Leitungen und Schläuche [nicht aus Metall]
18Leder und Lederimitationen; Reisegepäck und Tragetaschen; Regenschirme und Sonnenschirme; Sattlerwaren; Halsbänder, Leinen und Decken für Tiere
19Materialien, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Rohre, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Asphalt, Pech, Teer und Bitumen; transportable Bauten, nicht aus Metall; Denkmäler, nicht aus Metall
20Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Behälter, nicht aus Metall, für Lagerung oder Transport; Bernstein, Horn und Perlmutter in rohem Zustand
21Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kochgeschirr und Tafelgeschirr, ausgenommen Messer, Gabeln und Löffel; Bürsten und Pinsel, ausgenommen für Malzwecke; Glaswaren, Porzellan und Steingut
22Seile und Bindfäden; Netze; Zelte und Planen; Segel; Polsterfüllstoffe, ausgenommen aus Papier, Pappe, Kautschuk oder Kunststoff; rohe Gespinstfasern
23Garne und Fäden für textile Zwecke
24Webstoffe und deren Ersatz; Haushaltswäsche; Vorhänge aus Textilien oder aus Kunststoff
25Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
26Spitzen, Stickereien, Bänder und Schleifen; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen; Haarschmuck; Kunsthaar
27Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Wandbehänge, nicht aus textilem Material
28Spiele, Spielwaren und Spielzeug; Videospielgeräte; Turn- und Sportartikel; Christbaumschmuck
29Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; konserviertes und gekochtes Obst und Gemüse; Eier; Milch, Käse, Butter, Joghurt; Speiseöle und -fette
30Kaffee, Tee, Kakao; Reis, Teigwaren; Mehle und Getreidepräparate; Brot, Backwaren und Konditorwaren; Schokolade; Speiseeis; Zucker, Honig; Gewürze, Soßen
31Rohe und nicht verarbeitete Erzeugnisse aus Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft; frisches Obst und Gemüse; natürliche Pflanzen und Blumen; lebende Tiere; Futtermittel; Malz
32Biere; alkoholfreie Getränke, Mineralwässer; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken
33Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken
34Tabak und Tabakersatzstoffe; Zigaretten und Zigarren; elektronische Zigaretten; Raucherartikel; Streichhölzer

Nizza-Klassen für Dienstleistungen: 35 bis 45

KlasseKlassenüberschrift (NCL 13-2026)
35Werbung; Geschäftsführung, -organisation und -verwaltung; Büroarbeiten
36Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte und Dienstleistungen von Banken; Versicherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen
37Baudienstleistungen; Installationsarbeiten und Reparaturdienstleistungen; Bergbau, Erdöl- und Erdgasbohrungen
38Telekommunikationsdienstleistungen
39Transportdienstleistungen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen
40Materialbearbeitung; Recycling von Müll und Abfall; Luftreinigung und Wasserbehandlung; Druckereidienstleistungen; Konservierung von Nahrungsmitteln und Getränken
41Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten
42Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und diesbezügliche Forschungs- und Designerdienstleistungen; industrielle Analyse; Qualitätskontrolle; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software
43Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen
44Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Landwirtschaft und des Gartenbaus
45Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum physischen Schutz von Sachgütern oder Personen; Dating-Dienstleistungen; Bestattungsdienste; Babysitting

Einige Überschriften sind hier gekürzt. Den vollständigen Wortlaut samt erläuternden Anmerkungen findest du im PDF „Klassentitel und Klasseneinteilung“ des DPMA.

Klassenüberschrift oder konkreter Begriff: Was ist der Unterschied?

Die Klassenüberschrift beschreibt nur das Sachgebiet einer Klasse. Nach § 20 der Markenverordnung darfst du die Oberbegriffe aus den Klassenüberschriften zwar verwenden, aber nur, wenn sie klar und eindeutig sind. Ein allgemeiner Begriff schützt alle Waren oder Dienstleistungen, die eindeutig von seiner wörtlichen Bedeutung erfasst sind, nicht mehr.

Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs „IP Translator“ (C-307/10 vom 19. Juni 2012) haben die europäischen Markenämter die Klassenüberschriften überprüft. Fünf Begriffe gelten als zu unbestimmt und sind allein nicht zulässig. Die gemeinsame Praxis ist in der „Gemeinsamen Mitteilung“ der europäischen Ämter beschrieben. Nach Angaben des DPMA wurden dabei rund 73.000 Waren- und Dienstleistungsbegriffe vereinheitlicht.

Praktisch heißt das: Schreib lieber „Computersoftware für die Buchhaltung“ statt einer vagen Überschrift, und prüfe, ob der Begriff in der alphabetischen Liste steht.

Wie funktioniert das Nizza Klassifikationssystem für Marken?

Das System folgt festen Regeln, die in den allgemeinen Anmerkungen der Klassifikation stehen. Für Waren gilt vor allem:

  • Fertigwaren werden nach ihrer Funktion oder Bestimmung eingeordnet. Ein Messer zum Kochen landet deshalb nicht in Klasse 6, nur weil es aus Metall ist.
  • Rohstoffe werden nach dem Material eingeordnet, aus dem sie bestehen.
  • Kombinierte Produkte mit mehreren Funktionen, etwa ein Radiowecker, können in mehrere Klassen fallen. Hat eine Ware einen Hauptzweck, zählt dieser.
  • Teile eines Produkts gehören nur dann in dieselbe Klasse, wenn sie üblicherweise für keinen anderen Zweck verwendet werden können.
  • Behältnisse, die an ihre Ware angepasst sind, gehören in die Klasse dieser Ware.

Für Dienstleistungen gilt: Sie werden nach dem Dienstleistungsbereich eingeordnet. Beratung und Information landen in derselben Klasse wie die Dienstleistung, auf die sie sich beziehen. Unternehmensberatung gehört also in Klasse 35, Finanzberatung in Klasse 36. Vermietung folgt der Klasse der Dienstleistung, die mit dem vermieteten Gegenstand erbracht wird.

In fünf Schritten zur richtigen Klasse

  1. Schreib auf, was du heute und in den nächsten Jahren konkret verkaufen oder anbieten willst.
  2. Suche jeden Begriff in der alphabetischen Liste der Waren und der Dienstleistungen.
  3. Lies die erläuternden Anmerkungen der gefundenen Klasse, besonders den Teil „Diese Klasse enthält insbesondere nicht“.
  4. Formuliere dein Verzeichnis klar und eindeutig, geordnet nach Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung.
  5. Prüfe in den gewählten Klassen, ob es ältere, ähnliche Marken gibt. Einen ersten Überblick bekommst du, wenn du deine Marke prüfen lässt.

Typische Fälle aus der Gründungspraxis

  • Software-Startup: Herunterladbare Software und Apps stehen in Klasse 9. Software as a Service und Platform as a Service nennt die erläuternde Anmerkung ausdrücklich für Klasse 42.
  • Modemarke: Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen gehören in Klasse 25. Taschen und Reisegepäck stehen in Klasse 18, Schmuck in Klasse 14.
  • Online-Shop mit physischen Produkten: Die Produkte selbst gehören in ihre Warenklassen. Der Einzel- oder Onlinehandel ist als Zusammenstellen von Waren für Dritte eine Dienstleistung der Klasse 35.
  • Handwerksbetrieb: Bau-, Installations- und Reparaturarbeiten fallen in Klasse 37. Materialbearbeitung, etwa Schweißen oder Metallveredelung als Auftragsarbeit, steht in Klasse 40.
  • Marketing-Dienstleister: Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Suchmaschinenoptimierung zur Verkaufsförderung gehören in Klasse 35. Grafikdesign von Werbematerial steht dagegen in Klasse 42.

Klasse 35 oder Klasse 42: Wo liegt die Grenze bei Online-Diensten?

Klasse 35 umfasst Werbung, Marketing, Geschäftsführung und Büroarbeiten. Klasse 42 umfasst technologische Dienstleistungen, also das Programmieren, das Design von Software und den Betrieb von Software als Dienst. Eine Agentur, die Kampagnen plant, meldet Klasse 35 an. Ein Startup, das ein Online-Tool für Kampagnen entwickelt und als SaaS betreibt, braucht Klasse 42 und oft Klasse 9 für eine herunterladbare App.

Visuelle Darstellung des internationalen Aspekts der Nizza-Klassifikation mit einer Weltkarte und verbundenen Linien.
Visuelle Darstellung des internationalen Aspekts der Nizza-Klassifikation mit einer Weltkarte und verbundenen Linien.

Warum ist die Nizza Klassifikation für die Markenanmeldung relevant?

Nach § 32 des Markengesetzes muss jede Anmeldung ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen enthalten, für die die Eintragung beantragt wird. Die Markenverordnung schreibt in § 19 vor, dass sich die Klassifizierung nach der jeweils gültigen Fassung der Nizza-Klassifikation richtet. Ohne Klassen gibt es im deutschen Markenrecht also keine Anmeldung.

Die Klassen haben drei praktische Folgen:

  • Schutzumfang: Deine Marke ist nur für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen geschützt.
  • Kosten: Die Anzahl der Klassen bestimmt die Gebühren.
  • Kollisionsrisiko: Ob eine ältere Marke deiner im Weg steht, hängt stark davon ab, ob sich die Waren und Dienstleistungen ähneln. Die Nizza-Klassen sind dafür ein wichtiger Anhaltspunkt, aber kein alleiniger Maßstab.

Deutsche Marke oder EU-Marke: gilt dieselbe Klassifikation?

Ja. Das DPMA und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) arbeiten mit derselben Nizza-Klassifikation und einer weitgehend harmonisierten Klassifikationspraxis. Unterschiede gibt es bei Gebühren und Verfahren, nicht bei den Klassen selbst. Wie die deutsche Anmeldung Schritt für Schritt abläuft, erklärt unser Beitrag zur DPMA-Markenanmeldung.

Was passiert, wenn ich die falsche Nizza Klasse bei der Markenanmeldung wähle?

Das DPMA entscheidet selbst über die Klassifizierung, wenn deine Angaben nicht zutreffend klassifiziert sind (§ 21 Markenverordnung). Es legt außerdem eine Leitklasse fest, auf der der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Eine falsche Klassennummer ist also meist korrigierbar. Kommen dadurch mehr als drei Klassen zusammen, fallen zusätzliche Klassengebühren an.

Gefährlicher ist ein unvollständiges Verzeichnis. Nach § 39 Markengesetz kannst du das Verzeichnis jederzeit einschränken, aber nicht erweitern. Hast du ein wichtiges Produkt vergessen, hilft nur eine neue Anmeldung mit späterem Zeitrang. Genauso kritisch sind zu vage Begriffe: Sie werden beanstandet oder schützen weniger, als du denkst.

Wie hängt die Nizza Klassifikation mit dem EUIPO und dem DPMA zusammen?

Die Klassifikation selbst gehört keinem Amt. Drei Stellen teilen sich die Arbeit:

  • WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum): verwaltet das Abkommen, betreut den Sachverständigenausschuss und veröffentlicht die englische und französische Fassung.
  • Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA): veröffentlicht die deutsche Fassung, macht sie über die Markenverordnung für Anmeldungen in Deutschland verbindlich und entscheidet im Zweifel über die Klassifizierung.
  • Europäisches Markenamt (EUIPO): das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nutzt die Klassifikation für die Unionsmarke und hat mit den nationalen Ämtern eine harmonisierte Datenbank zulässiger Begriffe aufgebaut.

Auch die internationale Markenregistrierung über das Madrider System der WIPO arbeitet mit den Nizza-Klassen. Laut Gebührenverzeichnis der WIPO kostet dort jede Klasse ab der vierten eine Zusatzgebühr von 100 Schweizer Franken, sofern keine individuellen Länder-Gebühren anfallen. Die internationale Markenregistrierung baut auf einer Basismarke auf, etwa einer deutschen Marke. Beantragst du sie über das DPMA, erhebt es dafür eine nationale Gebühr von 180 Euro. Wie du die Marke nach der Eintragung im Blick behältst, liest du im Beitrag zur Markenüberwachung.

Welche Kosten entstehen je Nizza Klasse bei einer Markenanmeldung?

Beim DPMA gelten laut Gebührenübersicht (Stand 28.08.2026) diese Beträge:

Vergleichstabelle, die die Unterschiede zwischen den Klassen der Nizza-Klassifikation veranschaulicht.
Vergleichstabelle, die die Unterschiede zwischen den Klassen der Nizza-Klassifikation veranschaulicht.
Gebühr beim DPMABetrag
Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung, inklusive bis zu drei Klassen290 Euro
Anmeldegebühr auf Papier, inklusive bis zu drei Klassen300 Euro
Klassengebühr für jede Klasse ab der vierten100 Euro
Verlängerungsgebühr, inklusive bis zu drei Klassen750 Euro
Klassengebühr bei Verlängerung, je Klasse ab der vierten260 Euro

Bei der Unionsmarke berechnet das EUIPO für eine Online-Anmeldung eine Grundgebühr für die erste Klasse, eine geringere Gebühr für die zweite und eine höhere Gebühr für jede weitere Klasse. Die aktuellen Beträge findest du auf der Gebührenseite des EUIPO.

Kann ich meine Marke in mehreren Nizza Klassen gleichzeitig anmelden?

Ja. Eine Anmeldung kann beliebig viele Klassen enthalten. Die Waren und Dienstleistungen müssen nach Klassen geordnet und in der Reihenfolge der Klasseneinteilung angegeben werden. Beim DPMA sind drei Klassen im Grundpreis enthalten, deshalb lohnt es sich, den Bedarf der nächsten Jahre gleich mitzudenken. Melde aber keine Klassen an, die du nicht nutzt: Eine Marke, die fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt wird, kann angegriffen werden.

Nizza, Wien, Locarno: Welche Klassifikation gilt wann?

  • Nizza-Klassifikation: ordnet Waren und Dienstleistungen für Marken.
  • Wiener Klassifikation: ordnet die Bildbestandteile von Marken, etwa Tiere oder Sterne. Sie beruht auf dem Wiener Abkommen von 1973.
  • Locarno-Klassifikation: ordnet Designs, also eingetragene Designs und Geschmacksmuster. Sie beruht auf dem Abkommen von Locarno von 1968.

Für eine Bildmarke brauchst du also die Nizza-Klassen für den Schutzbereich, die Wiener Klassifikation beschreibt nur das Logo.

Alphabetische Liste und Nizza-Klassifikation Excel-Download

Das DPMA bietet für die 13. Ausgabe, Version 2026, folgende Dateien kostenlos an:

  • die alphabetische Liste der Waren und die alphabetische Liste der Dienstleistungen als PDF,
  • die Liste der Waren und die Liste der Dienstleistungen nach Klassen,
  • den Nizza-Klassifikation Excel-Download mit der kompletten Liste der Waren und Dienstleistungen, gültig ab 01.01.2026,
  • die Übersicht der strukturellen Änderungen gegenüber der Vorversion.

Die Excel-Datei eignet sich gut zum Filtern: Du suchst nach einem Stichwort und siehst sofort die passende Klasse. Die PDF-Listen sind dagegen praktisch zum Ausdrucken.

Nizza-Klassifikation Deutsch-Französisch

Die englische und französische Fassung veröffentlicht die WIPO in ihrer Online-Publikation, in der du zwei Sprachen nebeneinander anzeigen kannst. Das DPMA verweist für diese beiden Sprachen auf die WIPO. Für eine eigene Gegenüberstellung der Nizza-Klassifikation Deutsch-Französisch legst du die deutsche DPMA-Liste neben die französische WIPO-Fassung. Über die sechsstellige Basisnummer jedes Begriffs findest du denselben Eintrag in beiden Sprachen.

Praxisbeispiel (fiktiv): Eine Kaffeemarke findet ihre Klassen

Lena gründet die fiktive Marke „Bohnenwerk“. Sie röstet Kaffee, verkauft ihn im eigenen Onlineshop, bietet Barista-Kurse an und plant Kaffeebecher aus Keramik. Ihr Verzeichnis sieht so aus:

  • Klasse 30: Kaffee, Kaffeebohnen, gemahlener Kaffee.
  • Klasse 21: Becher aus Keramik.
  • Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen im Internet in Bezug auf Kaffee und Kaffeezubehör.
  • Klasse 41: Durchführung von Kursen zur Kaffeezubereitung.

Das sind vier Klassen. Bei elektronischer Anmeldung zahlt Lena 290 Euro plus 100 Euro für die vierte Klasse. Vor der Anmeldung prüft sie, ob es in diesen Klassen ähnliche Namen gibt. Wie das geht, beschreibt unser Leitfaden zur Markenrecherche vor der Anmeldung.

Konzeptionelles Bild eines Markeninhabers, der Markenrecherche durchführt, mit einem Laptop und Marken-Elementen.
Konzeptionelles Bild eines Markeninhabers, der Markenrecherche durchführt, mit einem Laptop und Marken-Elementen.

Häufige Fragen (FAQ) zur Nizza-Klassifikation

In welchen Ländern gilt die Nizza Klassifikation?

Sie gilt in allen Vertragsstaaten des Abkommens von Nizza, darunter Deutschland. Die aktuelle Liste der Vertragsparteien führt die WIPO. Auch das EUIPO und das Madrider System nutzen sie.

Wie oft wird die Nizza Klassifikation aktualisiert?

Jedes Jahr erscheint zum 1. Januar eine neue Version. Zuständig ist der Sachverständigenausschuss der Vertragsstaaten bei der WIPO.

Wie unterscheidet sich die Nizza Klassifikation von nationalen Systemen außerhalb der EU?

Die Klassen sind in allen Vertragsstaaten gleich. Unterschiede liegen in der Praxis der Ämter, also darin, welche Begriffe sie akzeptieren. Prüfe deshalb bei einer Anmeldung im Ausland die Vorgaben des jeweiligen Amts.

Wie finde ich als Kleinunternehmer die passende Klasse ohne Anwalt?

Nutze die alphabetische Liste des DPMA, lies die erläuternden Anmerkungen und formuliere konkret. Bei Grenzfällen oder hohem wirtschaftlichem Wert lohnt sich eine fachliche Beratung.

Vorgehensweise: Wie dieser Leitfaden entstanden ist

Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen: den Seiten und Dokumenten des DPMA zur Klassifikation von Nizza (13. Ausgabe, Version 2026), der Gebührenübersicht des DPMA, den Seiten der WIPO zur Nizza-, Wiener- und Locarno-Klassifikation sowie dem Markengesetz und der Markenverordnung auf gesetze-im-internet.de. Die Klassenüberschriften sind dem PDF „Klassentitel und Klasseneinteilung“ des DPMA entnommen und teilweise gekürzt. Prüfstand: 29. September 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen