Vereinbarung über die Verschwiegenheit nach § 43e Abs. 3 BRAO
Stand: 16.09.2026
zwischen
der auf TMPilot.ai als Rechtsanwältin, Rechtsanwalt oder Kanzlei registrierten Person
(nachfolgend „Rechtsanwalt")
und
Antonio Blago, Hohenzollernstraße 143, 56068 Koblenz,
Betreiber der Plattform TMPilot.ai (www.tmpilot.ai)
(nachfolgend „Dienstleister")
Präambel
Der Rechtsanwalt nutzt die Plattform TMPilot.ai im Rahmen seiner Berufsausübung, insbesondere für Markenrecherchen, Premium-Berichte, Markenüberwachungen sowie das Anwaltsverzeichnis mit Mandantenanfragen. Dabei können dem Dienstleister Tatsachen bekannt werden, die dem anwaltlichen Berufsgeheimnis (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) unterliegen, etwa geplante, noch nicht angemeldete Markennamen, die Identität von Mandanten oder der Gegenstand einer Überwachung.
§ 43e BRAO gestattet dem Rechtsanwalt die Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen, wenn der Dienstleister in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet wird. Dies geschieht durch diese Vereinbarung.
§ 1 Gegenstand
Diese Vereinbarung regelt die Verschwiegenheitsverpflichtung des Dienstleisters gemäß § 43e Abs. 3 BRAO für sämtliche Leistungen, die der Rechtsanwalt über TMPilot.ai bezieht. Sie ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung. Bei Widersprüchen geht diese Vereinbarung im Hinblick auf die Verschwiegenheit vor.
Hinweis zu § 43e Abs. 5 BRAO: Dient eine Recherche oder Überwachung unmittelbar einem einzelnen Mandat, holt der Rechtsanwalt vor der Eingabe mandatsbezogener Angaben die Einwilligung des Mandanten ein. Der Dienstleister kann und muss das nicht prüfen.
§ 2 Verschwiegenheitsverpflichtung (§ 43e Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BRAO)
(1) Der Dienstleister verpflichtet sich, über alle fremden Geheimnisse, die ihm im Rahmen der Leistungserbringung bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt insbesondere für Markennamen und Zeichen, die Gegenstand einer Recherche oder Überwachung sind, für die Identität von Mandanten sowie für den Inhalt von Anfragen, Berichten und Überwachungstreffern.
(2) Die Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt und besteht auch nach Beendigung der Nutzung fort.
(3) Belehrung: Der Dienstleister ist darüber belehrt worden, dass die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses, das ihm als mitwirkende Person bei der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts bekannt geworden ist, gemäß § 203 Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Ihm ist bekannt, dass er als mitwirkende Person im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB selbst zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
(4) Der Dienstleister verpflichtet die bei ihm beschäftigten oder für ihn tätigen Personen, die mit Geheimnissen in Berührung kommen können, in gleicher Weise in Textform zur Verschwiegenheit.
§ 3 Beschränkung der Kenntnisnahme (§ 43e Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BRAO)
(1) Der Dienstleister verschafft sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen, als dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist, etwa zur technischen Fehlerbehebung an einem konkreten Bericht auf Anfrage des Rechtsanwalts.
(2) Eine Auswertung der Daten zu anderen Zwecken findet nicht statt, insbesondere keine Weitergabe an Dritte, keine Werbung, keine Profilbildung und kein Training von KI-Modellen.
(3) Rechercheergebnisse werden ausschließlich aus öffentlichen Markenregistern (DPMA, EUIPO) gewonnen. Suchanfragen, Berichte und Überwachungen anderer Nutzer sind für den Rechtsanwalt nicht einsehbar; seine eigenen sind für andere Nutzer nicht einsehbar.
§ 4 Weitere Dienstleister (§ 43e Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BRAO)
(1) Der Dienstleister ist befugt, zur Erfüllung des Vertrags die folgenden weiteren Dienstleister heranzuziehen (Stand: 16.09.2026):
- PythonAnywhere LLP, London, Vereinigtes Königreich: Hosting der Plattform und der Datenbank auf Servern in der EU. Kommt mit sämtlichen gespeicherten Daten in Berührung.
- OpenAI, L.L.C., San Francisco, USA: KI-gestützte Zuordnung der Nizza-Klassen und Risikoanalyse im Premium-Bericht. Übermittelt werden der recherchierte Markenname und die Waren-/Dienstleistungsbeschreibung, keine Mandantenidentitäten. API-Nutzung ohne Training, Speicherung maximal 30 Tage zur Missbrauchserkennung, Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
- IONOS SE, Montabaur, Deutschland: E-Mail-Versand (Berichte, Überwachungstreffer, Mandantenanfragen).
- Stripe, Inc., San Francisco, USA: Zahlungsabwicklung. Erhält nur Zahlungs- und Rechnungsdaten, keine Rechercheinhalte.
- easybill GmbH, Kaarst, Deutschland: Rechnungsstellung. Erhält nur Rechnungsdaten, keine Rechercheinhalte.
(2) Der Dienstleister stellt sicher, dass diese weiteren Dienstleister in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, soweit sie mit Geheimnissen in Berührung kommen können. Dies erfolgt durch Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO mit Vertraulichkeitsverpflichtung und bei Anbietern außerhalb der EU zusätzlich durch Standardvertragsklauseln der EU-Kommission.
(3) Änderungen dieser Liste werden auf der Seite www.tmpilot.ai/verschwiegenheitsvereinbarung veröffentlicht und dem Rechtsanwalt per E-Mail mitgeteilt.
(4) Registerabfragen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erfolgen über deren öffentliche Schnittstellen. Übermittelt wird der Suchbegriff; die Ämter sind keine Dienstleister im Sinne dieser Vereinbarung.
§ 5 Dienstleister im Ausland (§ 43e Abs. 4 BRAO)
(1) OpenAI und Stripe haben ihren Sitz in den USA. Nach § 43e Abs. 4 BRAO darf ein Dienstleister im Ausland nur in Anspruch genommen werden, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist.
(2) Die genannten Anbieter sind durch Standardvertragsklauseln der EU-Kommission gebunden; Stripe und OpenAI zusätzlich, soweit zertifiziert, durch das EU-US Data Privacy Framework. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit im konkreten Mandat obliegt dem Rechtsanwalt.
§ 6 Datenschutz
Die datenschutzrechtlichen Pflichten beider Parteien bleiben unberührt. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt ergänzend die Datenschutzerklärung von TMPilot.ai.
§ 7 Dauer, Nachwirkung, Löschung
(1) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer der Nutzung von TMPilot.ai durch den Rechtsanwalt. Die Verschwiegenheitsverpflichtung wirkt danach zeitlich unbegrenzt fort.
(2) Auf Verlangen des Rechtsanwalts löscht der Dienstleister die zu seinem Konto gespeicherten Recherche- und Überwachungsdaten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Löschung des gesamten Kontos ist jederzeit im Selbstbedienungsverfahren möglich.
(3) Kann der Dienstleister die Vorgaben dieser Vereinbarung nicht mehr gewährleisten, teilt er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich mit. Der Rechtsanwalt kann die Zusammenarbeit in diesem Fall jederzeit beenden (§ 43e Abs. 2 BRAO); § 2 wirkt fort.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Textform. Die Vereinbarung kommt zustande, indem der Rechtsanwalt sie bei der Registrierung oder in seinen Kontoeinstellungen annimmt. Er erhält den vollständigen Text unmittelbar danach per E-Mail an seine hinterlegte Adresse (§ 126b BGB). Der Zeitpunkt der Annahme wird beim Dienstleister gespeichert.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Koblenz, Stand 16.09.2026
Antonio Blago
Betreiber TMPilot.ai
Die Vereinbarung wird bei der Kanzlei-Registrierung angenommen. Bereits registrierte Kanzleien nehmen sie in den Kontoeinstellungen an und erhalten den Text per E-Mail. Zu den Kontoeinstellungen